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verschiedene möglichkeiten einer fallmeldung

Wir wissen von den Hürden, die manche überwinden müssen, um nach einem erschütternden Erlebnis bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten und dabei nicht nur über die Tat, sondern auch das Erleben und manchmal über die eigene Sexualität oder Identität zu sprechen. Hier stehen wir von velspol selbstverständlich mit professioneller Hilfe unterstützend zur Verfügung und bereiten dich im Rahmen unserer „STOP the HATE“ Kampagne auf die Anzeigenerstattung bei der Polizei vor.

Bei der Landespolizei Schleswig-Holstein stehen speziell geschulte Ansprechpersonen zur Verfügung. Nimm hierzu Kontakt mit der Zentralen Ansprechstelle LSBTIQ* auf.

Wenn du nicht zur nächsten Polizeiwache gehen möchtest, kannst du auch über die Onlinewache der Landespolizei Anzeige erstatten.

Bei digitaler Gewalt ist ebenso eine Fallmeldung an HateAid möglich. Hier erhältst du auch kostenfreie Beratung und ggf. finanzielle Unterstützung.

Der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein kannst Du rechtswidrige digitale Inhalte mitteilen, die diese über bevorzugte Meldewege schnellstmöglich löschen lässt.

triggerwarnung

die nachfolgenden informationen enthalten explizite beispiele

Im Folgenden findest du eine Auflistung relevanter Straftaten in vereinfachter Beschreibung, die du zur Strafanzeige bringen kannst.

  • Beleidigungen sind missachtende oder nichtachtende Äußerungen über dich in Wort, Bild, Schrift und Geste. Du wirst als Person herabgewürdigt oder als minderwertig dargestellt, also in deiner persönlichen Ehre angegriffen.
  • Üble Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, die geeignet sind, dich verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. Verleumdung ist eine Steigerung der üblen Nachrede, in der bewusst erweislich unwahre Tatsachen über dich behauptet oder verbreitet werden. Bei übler Nachrede und Verleumdung wird gegenüber Dritten ähnlich wie bei Beleidigungen deine persönliche Ehre angegriffen.
  • Die Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt, in der dir oder eine dir nahestehende Person eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert angedroht wird. Bedrohungen können direkt im persönlichen Kontakt, per Brief, Telefon oder im Internet bzw. über soziale Medien mitgeteilt werden.
  • Eine Erpressung liegt vor, wenn dich jemand mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dein Vermögen oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Auch der Versuch einer Erpressung ist strafbar.
  • Bei der Körperverletzung wirst du körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfassen u. a. eine Reihe von strafbaren Handlungsformen, wie ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung. Es werden also etwa gegen deinen Willen sexuelle Handlungen an dir vorgenommen oder du wirst dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Eine besondere Form des Missbrauchs ist das Stealthing, bei dem ein Sexualpartner das Kondom ohne deine Einwilligung vor dem Geschlechtsverkehr entfernt oder beschädigt.
  • Sachbeschädigung bedeutet, dass eine deiner Sachen beschädigt, zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Der Versuch einer Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar.
  • Stalking bedeutet, dass dir jemand in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deine Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem du z. B. wiederholt verfolgt, angerufen, belästigt oder bedroht wirst.

Jede Straftat kann zu einer vorurteilsgeleiteten oder politisch motivierten Straftat werden, wenn diese eindeutig aufgrund einer gruppenbezogenen menschenfeindlichen Haltung erfolgt und sich z. B. auf deine Zugehörigkeit zur Gruppe der LSBTIQ* bezieht. Die aufgeführten Straftaten können von unbekannten oder bekannten Täter*innen ausgeführt werden.

Auch in Partnerschaften geschieht Gewalt – hier wird dann von häuslicher Gewalt gesprochen. Häusliche Gewalt beinhaltet alle Fälle von physischer und psychischer Gewalt innerhalb von ehelichen oder nichtehe­lichen Lebensgemeinschaften. Darunter fallen insbesondere Nötigungs-, Bedrohungs- und Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie sich nach einer Trennung ereignen und noch im direk­ten Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft stehen. Häusliche Gewalt umfasst also nicht unmittelbar alle Fälle von Gewalt in der Familie, sondern ausschließlich (Ex-)Part­nergewalt. Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die gemeinsame Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Es kann äußerst schwierig sein, (Ex-)Partner*innen anzuzeigen. Hier empfiehlt sich zur Unterstützung die Kontaktaufnahme mit einer geeigneten Beratungsstelle.

Wie du Beweise in Fällen von Häuslicher Gewalt sichern kannst, erfährst du hier.

Grundsätzlich kann jede*r kostenlos eine Strafanzeige stellen. Wenn du Opfer einer Straftat wurdest oder eine Straftat beobachtet hast, kannst du dies bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht zur Strafanzeige bringen. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist ebenso zulässig. Mit der Strafanzeige löst du polizeiliche Ermittlungen aus. Deshalb empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Strafanzeige direkt bei der Polizei. Eine Strafanzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Sobald die Polizei von einer Straftat erfährt, muss sie ermitteln.

Du kannst eine Strafanzeige mündlich bei der Polizei, schriftlich per Post oder über die Onlinewache stellen. Die mündliche Strafanzeige wird zu Protokoll genommen. Du kannst eine Strafanzeige selbst stellen oder dich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen. 

Es ist grundsätzlich möglich, anonym Strafanzeige zu stellen. Denn die Polizei muss auch anonym mitgeteilten und strafrechtlich relevanten Sachverhalten nachgehen. Es ist zu beachten, dass anonym angezeigte Straftaten viel seltener aufgeklärt werden. Zeug*innen müssen jedoch gegenüber der einen Sachverhalt aufnehmenden Polizei ihre Personalien angeben. In begründeten Fällen sind im weiteren Verlauf allerdings Maßnahmen zum Schutz von Zeug*innen denkbar, wie z. B. der Schutz der eigenen Wohnanschrift.

Du solltest eine Strafanzeige so schnell wie möglich stellen. Dann sind die Chancen am höchsten, dass die Polizei Beweise sichern und die Tat aufklären kann. Du kannst eine Strafanzeige auch Tage, Wochen oder sogar Monate nach der Tat stellen. Bei manchen Straftaten, wie z. B. Beleidigungen, musst du zusätzlich zur Strafanzeige schriftlich einen Strafantrag stellen, für den eine Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden der tatverdächtigen Person gilt. In der Regel weist dich die Polizei bei solch einem Delikt darauf hin, dass zusätzlich zur Strafanzeige ein Strafantrag gestellt werden muss.

Wenn du eine Strafanzeige stellst, ist es wichtig, der Strafverfolgungsbehörde, wie der Polizei, deutlich und unaufgefordert mitzuteilen, ob die Tat aufgrund von LSBTIQ*-Feindlichkeit und daher Hasskriminalität erfolgt sein kann. Bei der Zeugenvernehmung im Rahmen der Anzeigenstellung solltest du darauf achten, dass diese wortwörtlich gefertigt wird, andernfalls kannst du eine Nachbesserung verlangen. Du kannst jederzeit eine Vertrauensperson mitnehmen oder dich vorab an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand wenden. Zudem gibt es auf jeder Polizeidienststelle eine Beamtin* bzw. einen Beamten* zum Thema Staatsschutz, die oder der hier auch behilflich sein kann. Wenn du nach der Straftat ein Gedächtnisprotokoll geschrieben habe, kannst du es bei der Strafanzeige verwenden. Du kannst  auch selbst gesicherte Beweismittel vorlegen. Lasse dir bei der Strafanzeige das Aktenzeichen für eventuelle Nachfragen geben.

Wichtig: Die Polizei nimmt jeden strafrechtlich relevanten Sachverhalt auf, der ihr zur Kenntnis gelangt. Du wirst nicht einfach weggeschickt. Wenn es dir unangenehm ist, dass andere Personen mit im Raum sind, kannst du darum bitten, in einem geschützten Raum zu berichten.

Wenn du eine Strafanzeige stellst, kann die Polizei verschiedene Informationen zum Sachverhalt und zum Tathergang abfragen. Du kannst dich auf die Strafanzeige vorbereiten, indem du vorab die folgenden Fragen beantwortest:

  • Was ist passiert?
    Gebe an, um welche der oben angeführten Straftat(en) es sich handelt oder handeln könnte. Mache Angaben zu Schädigungen, Verletzungen oder dem entstandenen Sachschaden.
  • Wann ist es passiert?
    Gebe den Zeitpunkt oder Zeitraum des Geschehens möglichst genau an.
  • Wo ist es passiert?
    Mache Angaben zum Ort, an dem sich der Vorfall ereignet hat. Solltest du die Anschrift nicht kennen, versuche den Tatort so genau wie möglich zu beschreiben.
  • Wem ist es passiert?
    Gibt es weitere Betroffene der Straftat bzw. wurden noch andere Menschen in das Geschehen mit einbezogen? Wer hat den Tathergang verfolgt oder könnte ihn verfolgt haben? Gebe, sofern möglich, Namen und Erreichbarkeit von Zeug*innen an.
  • Warum ist es passiert?
    Beschreibe, welche Ursachen zu dem Geschehen geführt haben und welche vorhergehenden Ereignisse dabei von Bedeutung sein können. Hat LSBTIQ*-Feindlichkeit zum Angriff der Täter*innen geführt? Falls dir die tatausführende Person bekannt ist, gebe die Personalien an. Bei dir unbekannten Täter*innen bereite dich auf die Abgabe einer möglichst genauen Personenbeschreibung vor.
  • Wie ist es passiert?
    Schildere möglichst genau den Ablauf des Geschehens und halte dabei, so gut es geht, die zeitliche Reihenfolge ein. Beschreibe, wie sich die Beteiligten vor und nach dem Vorfall verhalten haben. Gebe bei physischer Gewalt an, ob Waffen oder sonstige Gegenstände verwendet wurden. Die Wiedergabe von Dialogen zwischen den Beteiligten, insbesondere von diskriminierenden Äußerungen, ist auch zur Klärung des Motivs der Täter*innen von Bedeutung.

Nach Anzeigenerstattung folgen die polizeilichen Ermittlungen. Nachdem die Polizei das Ergebnis ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat, entscheidet diese, ob noch weiterführende kriminalpolizeiliche Ermittlungen erfolgen sollen, ob gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Falls das Verfahren eingestellt wird, erhältst du eine schriftliche Mitteilung.

Neben der Anzeige bei der Polizei kannst du LSBTIQ*-feindliche Straftaten an Meldeplattformen übermitteln. Damit hilfst du, das Dunkelfeld gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu erhellen und Bedarfe sichtbar zu machen.

Bei digitaler Gewalt ist ebenso eine Fallmeldung an HateAid möglich. Hier erhältst du auch kostenfreie Beratung und ggf. finanzielle Unterstützung.

Über die Medienanstalt HSH kannst du digitale Inhalte z.B. aus den sozialen Medien löschen lassen. Wie das funktioniert erklären wir dir hier.

Menschen reagieren als Betroffene von Straftaten unterschiedlich. Manche werden gleich aktiv, während andere mit Rückzug reagieren und versuchen, sich erst einmal zu sortieren und das Erlebte zu verarbeiten. Manchmal realisiert man auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, was geschehen ist, kann dann aber immer noch aktiv werden.

Insbesondere bei häuslicher und sexualisierter Gewalt gibt es bei Betroffenen eine große Hemmschwelle, eine Strafanzeige zu stellen.

Beratungsangebote der Community und darüber hinaus können dich dabei unterstützen, Straftaten einzuordnen, einen guten Umgang damit zu finden und ein weiteres Vorgehen zu entwickeln.

strafanzeige stellen

ganz einfach weil es dein recht ist

Du hast dich entscheiden eine Anzeige zu erstatten? Über die Onlinewache der Landespolizei Schleswig-Holstein ist dies ganz einfach. Bitte bedenke, dass nicht jede Art von Strafanzeige für die Online-Erstattung geeignet ist.

Alternativ stehen dir in Schleswig-Holstein auch speziell geschulte Polizeibedienstete zur Verfügung, an die du dich nicht nur bei sensiblen Sachverhalten wenden kannst. Der Kontakt zu den Anprechpersonen LSBTIQ* findet über die Zentrale Ansprechstelle LSBTIQ* der Landespolizei Schleswig-Holstein statt.

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